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Erdwärme Fördermittel

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Der Staat belohnt Menschen die umweltfreundlich handeln. Er differenziert sogar nach der Effizienz der Anlage. Erdwärme-Heizungen die ja monovalent betrieben werden, bekommen die höchste Zulage. Zusätzlich zu den in der Anlage befindlichen Ausschnitt aus dem Gesetzestext zur Fördermaßnahme des Bundes können Fördermaßnahmen der Länder in Anspruch genommen werden. In unserem Angebot werden diese auch berücksichtigt. Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt - Auszug1

9. Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von effizienten Wärmepumpen

Förderfähig sind effiziente Wärmepumpen für die Warmwasserbereitung und die Bereitstellung des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes. Voraussetzungen für die Förderfähigkeit:

a) Einbau eines Strom- und Wärmemengenzählers für elektrisch angetriebene Wärmepumpen zur Bestimmung der Jahresarbeitszahl gemäß VDI 4650,

b) Einbau eines Gas- und Wärmemengenzählers für gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen,

c) Vorliegen einer Fachunternehmererklärung des folgenden Inhalts:
  • Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen: Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,0 bei Sole/ Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen im Neubau bzw. mindestens 3,7 im Gebäudebestand, bei Luft/Wasserwärmepumpen von mindestens 3,5 im Neubau bzw. 3,3 im Gebäudebestand.
  • Bei gasmotorisch angetriebenen Wärmepumpen Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 1,2.
  • Der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage wurde durchgeführt.
  • Die Heizkurve der Heizungsanlage wurde an das entsprechende Gebäude angepasst.


Die Jahresarbeitszahl bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist das Ergebnis der Division der abgegebenen Wärmemenge durch die eingesetzte Strommenge einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher, insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung. Bei der Nutzung von Wärmepumpen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, ist der Energieinhalt der eingesetzten Energie einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher in die Division nach Satz 1 einzusetzen.
Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 benötigte COP-Wert ist in Anlehnung an DIN EN 255 oder DIN EN 14511 bei Luft/Wasser- Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen A7/W35, A2/W35 und A10/W35, bei Wasser/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen W10/W35 und bei Sole/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen B0/W35 zu ermitteln. In Bestandsbauten ist eine Heizungsvorlauftemperatur von 55° C und eine Heizgrenztemperatur von 15° C anzusetzen, sofern nicht geringere Werte nachgewiesen werden. Die geförderten Anlagen werden im Rahmen eines speziellen Evaluationsprogramms stichprobenartig untersucht.

10. Voraussetzungen für die Gewährung des Effizienzbonus

Für Anlagen gemäß Nr. 11.1.1 b) und c) und Nr. 11.2.1 in effizienten Gebäuden, die wegen des geringeren Primärenergiebedarfs eine geringere Kostenersparnis für fossile Brennstoffe bei der Nutzung erneuerbarer Energien erzielen, kann eine höhere Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) gewährt werden.

11.3 Effiziente Wärmepumpen

Die Errichtung von effizienten Wärmepumpen für die Warmwasserbereitung und die Bereitstellung des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes:

11.3.1 Basisförderung


a) Bei Neubauten beträgt die Förderung in Wohngebäuden 10 € je Quadratmeter Wohnfläche,  in Nichtwohngebäuden 10 € je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden höchstens 2.000 € je Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden ist die Förderung auf 10 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten für die Wärmepumpenanlage begrenzt. Für Luft/Wasserwärmepumpen im Neubau beträgt die Förderung 5 € je Quadratmeter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden 5 € je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden höchstens 850 € je Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden ist die Förderung auf 8 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten begrenzt. Der Nachweis der Wohn- und Nutzfläche erfolgt durch geeignete Unterlagen (z.B. Grundrisspläne, Kaufverträge etc. ).

b) Im Gebäudebestand beträgt die Förderung mit Ausnahme von Luft / Wasserwärmepumpen in Wohngebäuden 20 € je Quadratmeter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden 20 € je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden höchstens 3.000 € je Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden ist die Förderung auf 15% der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten
für die Wärmepumpenanlage begrenzt. Für Luft/Wasserwärmepumpen im Gebäudebestand beträgt die Förderung 10 € je Quadratmeter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden 10 € je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Den kompletten Text können Sie hier herunterladen. 

Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt Wärmepumpen [PDF]
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Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 9. September 2008 )
 

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