Der Staat belohnt Menschen die umweltfreundlich handeln. Er
differenziert sogar nach der Effizienz der Anlage. Erdwärme-Heizungen die ja monovalent
betrieben werden, bekommen die höchste Zulage. Zusätzlich zu den in der Anlage
befindlichen Ausschnitt aus dem Gesetzestext zur Fördermaßnahme des Bundes
können Fördermaßnahmen der Länder in Anspruch genommen werden. In unserem
Angebot werden diese auch berücksichtigt.
Richtlinien zur Förderung von
Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt - Auszug1
9.
Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von
effizienten Wärmepumpen
Förderfähig sind effiziente Wärmepumpen für die
Warmwasserbereitung und die Bereitstellung des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes. Voraussetzungen für die Förderfähigkeit:
a) Einbau eines Strom- und Wärmemengenzählers für
elektrisch angetriebene Wärmepumpen zur Bestimmung der
Jahresarbeitszahl gemäß VDI 4650,
b) Einbau eines Gas- und Wärmemengenzählers für
gasmotorisch angetriebene Wärmepumpen,
c) Vorliegen einer Fachunternehmererklärung des
folgenden Inhalts:
- Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen:
Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,0 bei Sole/
Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen im Neubau bzw.
mindestens 3,7 im Gebäudebestand, bei Luft/Wasserwärmepumpen von
mindestens 3,5 im Neubau bzw. 3,3 im Gebäudebestand.
-
Bei gasmotorisch angetriebenen Wärmepumpen
Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 1,2.
-
Der hydraulische Abgleich der
Heizungsanlage wurde durchgeführt.
-
Die Heizkurve der Heizungsanlage wurde an
das entsprechende Gebäude angepasst.
Die Jahresarbeitszahl bei elektrisch angetriebenen
Wärmepumpen ist das Ergebnis der Division der abgegebenen Wärmemenge durch die eingesetzte
Strommenge einschließlich der Strommenge für den Betrieb der peripheren Verbraucher,
insbesondere der Grundwasserpumpe, der Soleumwälzpumpe, des Notheizstabes und der Regelung.
Bei der Nutzung von Wärmepumpen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben
werden, ist der Energieinhalt der eingesetzten Energie einschließlich der Strommenge für
den Betrieb der peripheren Verbraucher in die Division nach Satz 1 einzusetzen.
Der für die
Berechnung der Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 benötigte COP-Wert ist in Anlehnung an DIN
EN 255 oder DIN EN 14511 bei Luft/Wasser- Wärmepumpen unter Berücksichtigung der
normativen Medientemperaturen A7/W35, A2/W35 und A10/W35, bei
Wasser/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen W10/W35 und bei
Sole/Wasser-Wärmepumpen unter Berücksichtigung der normativen Medientemperaturen
B0/W35 zu ermitteln. In Bestandsbauten ist eine Heizungsvorlauftemperatur von 55° C und eine
Heizgrenztemperatur von 15° C anzusetzen, sofern nicht geringere Werte
nachgewiesen werden. Die geförderten Anlagen werden im Rahmen eines
speziellen Evaluationsprogramms stichprobenartig untersucht.
10. Voraussetzungen für die Gewährung des Effizienzbonus
Für Anlagen gemäß Nr. 11.1.1 b) und c) und Nr. 11.2.1 in
effizienten Gebäuden, die wegen des geringeren Primärenergiebedarfs eine geringere
Kostenersparnis für fossile Brennstoffe bei der Nutzung erneuerbarer Energien erzielen, kann
eine höhere Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) gewährt werden.
11.3 Effiziente Wärmepumpen
Die Errichtung von effizienten Wärmepumpen für die
Warmwasserbereitung und die Bereitstellung des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes:
11.3.1 Basisförderung
a) Bei Neubauten beträgt die Förderung in Wohngebäuden
10 € je Quadratmeter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden 10 € je
Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden höchstens 2.000
€ je Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und bei
Nichtwohngebäuden ist die Förderung auf 10 % der nachgewiesenen
Nettoinvestitionskosten für die Wärmepumpenanlage begrenzt. Für Luft/Wasserwärmepumpen im
Neubau beträgt die Förderung 5 € je Quadratmeter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden
5 € je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden
höchstens 850 € je Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und
bei Nichtwohngebäuden ist die Förderung auf 8 % der nachgewiesenen
Nettoinvestitionskosten begrenzt. Der Nachweis der Wohn- und Nutzfläche
erfolgt durch geeignete Unterlagen (z.B. Grundrisspläne, Kaufverträge etc. ).
b) Im Gebäudebestand beträgt die Förderung mit Ausnahme
von Luft / Wasserwärmepumpen in Wohngebäuden 20 € je
Quadratmeter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden 20 € je Quadratmeter beheizter
Nutzfläche. Die Förderung beträgt bei Wohngebäuden höchstens 3.000 € je Wohneinheit. Bei
Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden ist die
Förderung auf 15% der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten
für die Wärmepumpenanlage
begrenzt. Für Luft/Wasserwärmepumpen im
Gebäudebestand beträgt die Förderung 10 € je Quadratmeter Wohnfläche, in Nichtwohngebäuden
10 € je Quadratmeter beheizter Nutzfläche. Den
kompletten Text können Sie hier herunterladen.
Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt Wärmepumpen [PDF]
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Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 9. September 2008 )
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